Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen:

Termine Juli 2010

Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

mit Dienstwagen

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Halbabzugsverbot von Erwerbsaufwendungen bei Auflösungsverlust einer wesentlichen

Beteiligung

Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Bedienung anderer Gesellschaftsgläubiger

Steuerberatungskosten für "private" Steuererklärung nicht abzugsfähig

 

Termine Juli 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung(1) Scheck(2)

Lohnsteuer, Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag(3)

12.7.2010 15.7.2010 9.7.2010

Kapitalertragsteuer,

Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende

Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an

den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer(4) 12.7.2010 15.7.2010 9.7.2010

Sozialversicherung(5) 28.7.2010 entfällt entfällt

 

(1) Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem

Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen

Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächsteWerktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei

Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die

Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

(2) Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim

Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

(3) Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

(4) Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne

Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

(5) Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des

laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das

Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese

müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.7.2010) an die jeweilige Einzugsstelle

übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und

Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt

insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und

Arbeitsstätte mit Dienstwagen

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuerpflichtige

geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen.

Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist diese

Nutzungsmöglichkeit zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der

Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen.

Bei der Bemessung dieses Zuschlags geht die Vorschrift davon aus, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen

(im Jahr 180 Tage) für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird.

 

Wird der Dienstwagen für Fahrten zwischenWohnung und Arbeitsstätte für erheblich weniger als an 15 Tagen je

Monat eingesetzt, so ist für den Zuschlag nur auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Im Urteilsfall nutzte der

Arbeitnehmer den Dienstwagen nur an 100 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das

Finanzgericht Köln sah dies als erhebliche Abweichung an und entschied, dass eine Einzelbewertung der tatsächlich

durchgeführten Fahrten vorzunehmen sei.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.

Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr

befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen

ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis

zu 400 im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.

Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende

des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.

Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 19.7. bis 31.8.2010 in einer Firma und erhält dafür

ein Entgelt von 800 . Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab

1.10.2010 arbeitet er für monatlich 400 . Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die

Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

 

Halbabzugsverbot von Erwerbsaufwendungen bei Auflösungsverlust einer

wesentlichen Beteiligung

Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft waren bis 2008 zur Hälfte

und sind ab 2009 zu 40 % steuerfrei. Dies bedeutet gleichzeitig eine entsprechende Abzugsbeschränkung für die mit

den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2009 entschieden, dass diese Abzugsbeschränkung nicht gelten sollte, wenn

Ausgaben anfielen, ohne dass damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Einnahmen oder

Betriebsvermögensmehrungen entstanden waren.

Das Bundesministerium der Finanzen wollte dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anwenden.

Der Bundesfinanzhof hat zeitnah mit einem Beschluss reagiert und die Nichtzulassungsbeschwerde eines

Finanzamts, das sich auf den Nichtanwendungserlass berufen hatte, zurückgewiesen.

 

Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Bedienung anderer

Gesellschaftsgläubiger

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur

Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle

gegen den Geschäftsführer, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen

geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall

kann sich der Geschäftsführer nicht auf eine Pflichtenkollision berufen.

Mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers zum Schadensersatz in einem solchen Falle steht

allerdings noch nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten

Handlung beruht und deshalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Geschäftsführers nicht ergriffen wird.

 

Steuerberatungskosten für privateSteuererklärung nicht abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung z. B. einer Einkommensteuererklärung nicht

abgezogen werden können. Der Abzug ist mitWirkung ab 2006 aufgehoben worden. Ein Abzug als dauernde Last

oder außergewöhnliche Belastung sei nicht möglich. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz sei nicht verletzt.

Auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts sei der Abzug verfassungsrechtlich nicht geboten.

Hinweis: Der Deutsche Steuerberaterverband und die Steuerberaterverbände haben die Abgeordneten aufgefordert,

noch im Jahressteuergesetz 2010 die Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten wieder einzuführen. Die Regierung

hat dies im Koalitionsvertrag vorgesehen.