Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen:
Termine Juli 2010
Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
mit Dienstwagen
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Halbabzugsverbot von Erwerbsaufwendungen bei Auflösungsverlust einer wesentlichen
Beteiligung
Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Bedienung anderer Gesellschaftsgläubiger
Steuerberatungskosten für "private" Steuererklärung nicht abzugsfähig
Termine Juli 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung(
1) Scheck(2)Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag(
3)12.7.2010 15.7.2010 9.7.2010
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende
Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an
den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer(
4) 12.7.2010 15.7.2010 9.7.2010Sozialversicherung(
5) 28.7.2010 entfällt entfällt
(1)
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des demAnmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächsteWerktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die
Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
(2)
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beimFinanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
(3)
Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.(4)
Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohneFristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
(5)
Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag deslaufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das
Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese
müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.7.2010) an die jeweilige Einzugsstelle
übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und
Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt
insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit Dienstwagen
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuerpflichtige
geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen.
Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist diese
Nutzungsmöglichkeit zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen.
Bei der Bemessung dieses Zuschlags geht die Vorschrift davon aus, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen
(im Jahr 180 Tage) für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird.
Wird der Dienstwagen für Fahrten zwischenWohnung und Arbeitsstätte für erheblich weniger als an 15 Tagen je
Monat eingesetzt, so ist für den Zuschlag nur auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Im Urteilsfall nutzte der
Arbeitnehmer den Dienstwagen nur an 100 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das
Finanzgericht Köln sah dies als erhebliche Abweichung an und entschied, dass eine Einzelbewertung der tatsächlich
durchgeführten Fahrten vorzunehmen sei.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.
Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr
befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen
ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis
zu 400
€ im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende
des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.
Beispiel:
Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 19.7. bis 31.8.2010 in einer Firma und erhält dafürein Entgelt von 800
€. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab1.10.2010 arbeitet er für monatlich 400
€. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie dieUmlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Halbabzugsverbot von Erwerbsaufwendungen bei Auflösungsverlust einer
wesentlichen Beteiligung
Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft waren bis 2008 zur Hälfte
und sind ab 2009 zu 40 % steuerfrei. Dies bedeutet gleichzeitig eine entsprechende Abzugsbeschränkung für die mit
den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2009 entschieden, dass diese Abzugsbeschränkung nicht gelten sollte, wenn
Ausgaben anfielen, ohne dass damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Einnahmen oder
Betriebsvermögensmehrungen entstanden waren.
Das Bundesministerium der Finanzen wollte dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anwenden.
Der Bundesfinanzhof hat zeitnah mit einem Beschluss reagiert und die Nichtzulassungsbeschwerde eines
Finanzamts, das sich auf den Nichtanwendungserlass berufen hatte, zurückgewiesen.
Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Bedienung anderer
Gesellschaftsgläubiger
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur
Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle
gegen den Geschäftsführer, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen
geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall
kann sich der Geschäftsführer nicht auf eine Pflichtenkollision berufen.
Mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers zum Schadensersatz in einem solchen Falle steht
allerdings noch nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung beruht und deshalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Geschäftsführers nicht ergriffen wird.
Steuerberatungskosten für
„private“ Steuererklärung nicht abzugsfähigDer Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung z. B. einer Einkommensteuererklärung nicht
abgezogen werden können. Der Abzug ist mitWirkung ab 2006 aufgehoben worden. Ein Abzug als dauernde Last
oder außergewöhnliche Belastung sei nicht möglich. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz sei nicht verletzt.
Auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts sei der Abzug verfassungsrechtlich nicht geboten.
Hinweis:
Der Deutsche Steuerberaterverband und die Steuerberaterverbände haben die Abgeordneten aufgefordert,noch im Jahressteuergesetz 2010 die Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten wieder einzuführen. Die Regierung
hat dies im Koalitionsvertrag vorgesehen.